Sucht man nach gebrauchten Smartphones im Web, taucht oft der Begriff „refurbished“ auf. Das englische Wort bedeutet dabei so viel wie „runderneuert“. Ein geschützter Begriff ist er aber nicht, erklärt das Verbraucherschutzportal „Mobilsicher.de“ auf seiner Webseite. Dennoch zeigten unabhängige Umfragen und Assessments, dass runderneuerte und aufgearbeiteten Smartphones in der Regel eine hohe Qualität aufweisen.
Gebrauchte, runderneuerte Handys kommen den Angaben zufolge in aller Regel von Firmen, die auf Wiederverwertung von Smartphones spezialisiert sind. Sie beziehen die Geräte zum Beispiel von Unternehmen, die in großer Zahl Diensthandys aussortieren. Es können aber auch Rückläufer von Netzbetreibern oder aus Leasingverträgen sein. Auch große Anbieter wie zum Beispiel Amazon bieten eine große Auswahl von runderneuerten Smartphones an. Dabei kann man oft bis zu der Hälfte des Kaufpreises eines neuen Gerätes sparen.
Akku sollte noch 80 bis 85 Prozent Kapazität haben
Der Akku wird im Erneuerungsprozess nicht unbedingt ersetzt. Die meisten Anbieter tun dies nur, wenn die Batterie eine Kapazität von 80 oder 85 Prozent unterschreitet. Die Kapazität kann man in den Systemeinstellungen des Smartphones nachsehen.
Müssen Ersatzteile in das Gerät eingebaut werden, können diese vom Hersteller, aber auch von Drittfirmen stammen. Neben Smartphones werden oft auch Smartwatches gebraucht angeboten. Oft sind die Angaben über Akkukapazität und eventuelle Kratzer auf Show und Gehäuse sehr genau.
Wer nach dem Kauf merkt, dass etwas bei einem runderneuerten Smartphone oder Smartwatch nicht funktioniert, kann es vierzehn Tage lang ohne Begründung zurückgeben. Denn das ist das gesetzliche Recht auf Widerruf von Onlinekäufen. Manche Refurbished-Portale bieten sogar freiwillig ein noch längeres Rückgaberecht an.
Gesetzliche Gewährleistung für Gebrauchtes
Zudem gibt es die gesetzliche Gewährleistung. Sie gilt ein Jahr lang für Gebrauchtwaren von Händlern. Beim Privatverkauf kann sie dagegen ausgeschlossen werden. Innerhalb dieses Jahres muss von Käufer oder Käuferin auch nicht nachgewiesen werden, dass er oder sie nicht selbst schuld an dem Mangel ist.