Eigentlich gibt es eine spezielle Steuerermäßigung, mit der eine Doppelbelastung aus Einkommen- und Erbschaftsteuer reduziert werden soll. Sie wird immer dann gewährt, wenn Einkünfte einkommensteuerpflichtig sind – zugleich aber im jeweiligen Jahr oder vier Jahre davor bereits erbschaftsteuerpflichtig waren. Bei der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträgen gibt es diese Steuerermäßigung aber nicht. Dies wird damit begründet, dass die pauschale Abgeltungsteuer selbst schon eine steuerliche Vergünstigung gegenüber der normalen Einkommensteuer ist.
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Als Ausweg können betroffene Erben in ihrer Steuererklärung die sogenannte Günstigerprüfung beantragen. Das Finanzamt muss dann nachrechnen, ob eine Besteuerung der Kapitalerträge mit dem normalen Einkommensteuersatz günstiger wäre. Damit könnten Erben auch die Steuerermäßigung zur Vermeidung der Doppelbelastung wieder beanspruchen.